E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2019.96 (AG.2019.888))

Zusammenfassung des Urteils BES.2019.96 (AG.2019.888): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Schändung festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Nach einer Anzeige einer Bekannten, die behauptete, im Schlaf geschändet worden zu sein, wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Akteneinsicht nach der Einvernahme. Der Beschwerdeführer beantragte die Aushändigung des Einvernahmeprotokolls, was jedoch zunächst verweigert wurde. Letztendlich wurde die Akteneinsicht bewilligt, bevor die Beschwerde eingereicht wurde. Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse hatte und wies die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2019.96 (AG.2019.888)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.96 (AG.2019.888)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.96 (AG.2019.888) vom 08.11.2019 (BS)
Datum:08.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verweigerung der Akteneinsicht
Schlagwörter: Akten; Akteneinsicht; Protokoll; Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Beschwer; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Person; Verfahrensleitung; Entscheid; Verfahren; Verfügung; Kopie; Einvernahmeprotokoll; Protokolls; Auflage; Beschleunigungsgebot; Anzeige; Personen; Ermittlungsbeamte
Rechtsnorm: Art. 110 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StPO ;Art. 76 StPO ;Art. 79 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Keller, Donatsch, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 393 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2019.96 (AG.2019.888)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.96


ENTSCHEID


vom 8. November 2019



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Mai 2019


betreffend Akteneinsicht des Teilnahmeberechtigten direkt nach der

Einvernahme


Sachverhalt


A____ (Beschwerdeführer) wurde am 19. April 2019 wegen des Verdachts der gemeinschaftlich mit drei weiteren Männern begangenen Schändung festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22.April 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Die Inhaftierung beruhte auf einer Anzeige einer Bekannten, die erst durch eine Videosequenz erfahren haben will, dass sie im Schlaf geschändet worden sei. Im Anschluss an eine Nacht im Ausgang habe sie unter Einfluss von Alkohol und möglicherweise K.-o.-Tropfen gestanden. Die vom Beschwerdeführer gefilmte Aufnahme zeigt einen Mitbeschuldigten, der an der Anzeigestellerin den Geschlechts­verkehr vornimmt. Der Beschwerdeführer drückt durch seine Gestik Billigung und Ermunterung aus (Grinsen, anzüglich herausgestreckte Zunge, erhobener Daumen). Zwei weitere Männer stehen ebenfalls neben dem Bett und unterstützen den Vorgang mit ihrem Winken bzw. Fächern und mit einem Victory-Zeichen. Eine aktive Beteiligung der Frau ist auf der Video­aufnahme nicht ersichtlich.


An der Einvernahme der Anzeigestellerin vom 2. Mai 2019 waren insgesamt 17 Personen anwesend, darunter auch der teilnahmeberechtigte Beschwerdeführer und sein Verteidiger. Zwischen letzterem und einem der beiden Ermittlungsbeamten ergaben sich Meinungsverschiedenheiten. Der Ermittlungsbeamte lehnte es ab, dem Verteidiger am Ende der Befragung eine Kopie des Einvernahmeprotokolls auszuhändigen. Zu diesem Zweck müsse der Verteidiger Akteneinsicht beantragen. Gleichentags stellte der Verteidiger schriftlich ein Gesuch um Akteneinsicht, welches mit Schreiben des Staatsanwalts vom 3. Mai 2019 im Sinne einer einmaligen Akteneinsicht bewilligt wurde. Die effektive Überlassung der Akten mitsamt dem Einvernahmeprotokoll vom 2. Mai 2019 erfolgte am 6.Mai 2019 (Erledigungsstempel auf dem Formular Akteneinsicht Ausübungs­modus) bzw. am 7. Mai 2019 (Eingang bei der Verteidigung).


Am 9.Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer auf Anordnung der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen.


Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 führt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die - von ihm so bezeichnete - Verweigerung der Akteneinsicht vom 2. Mai 2019 und beantragt die kostenfällige Feststellung, dass die Aushändigung einer Kopie des Protokolls der Einvernahme vom 2. Mai 2019 an Ort und Stelle, eventualiter das Abfotografieren, subeventualiter die Abschrift zumindest der wesentlichsten Passagen dieses Protokolls zu Unrecht verweigert worden sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 29.Mai 2019 auf kostenfälliges Nichteintreten aufgrund fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. August 2019 an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.


Der Beschwerdeführer hat beim Beschwerdegericht zwei weitere Beschwerdeverfahren anhängig gemacht (HB.2019.28 betreffend Haftanordnung; BES.2019.93 betreffend DNA-Analyse). Die Verfahren werden parallel geführt. Es ergehen je separate Entscheide mit gleichem Urteilsdatum.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.393 Abs.1 lit.a und Art.396 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).


Beschwerdeobjekt können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können Verfügungen und Beschlüsse nicht in diese besondere Form zu kleidende Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen und prozessrechtlich geregelt sind (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.393 N6; vgl. BGE130 IV 140 E.2 S.142; AGEBES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E.1.2). Bei der Abweisung eines Akteneinsichtsgesuchs handelt es sich materiell um eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche individuell-konkrete Anordnung getroffen (AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E.1.2.2, BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E.1.2).


1.2 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art.382 Abs.1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE133 II 81 E.3 S.84, 125 I 394 E.4a S.397; je mit Hinweisen). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.382 N7 und 13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer1B_351/2012 vom 20.September 2012 E.1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E.1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E.1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E.1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.382 N2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N554).


Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann ab-zusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGEBES.2015.141 vom 22.Dezember 2015 E.3.4; BGer1B_351/2012 vom 20.September 2012 E.2.3.3; Guidon, Beschwerde, N244ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine klar umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.393 N36; vgl. zum Ganzen AGEBES.2019.14 vom 3. Oktober 2019 E.1.3.1, BES.2019.141 vom 29. August 2019 E.1.3.3).


1.3 Thema des vorliegenden Verfahrens ist die Akteneinsicht, welche dem Beschwerdeführer am Tag der Einvernahme verwehrt, aber am Folgetag mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2019 bewilligt und gemäss Erledigungsstempel effektiv am 6./7. Mai 2019 vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer konnte also sein Akteneinsichtsrecht ausüben, bevor er die Beschwerde vom 8. Mai 2019 erhob. Insoweit ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten.


Darüber hinaus möchte der Beschwerdeführer erklärtermassen einen grundsätzlichen Entscheid über den Zeitpunkt der Akteneinsicht erwirken. Er macht geltend, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gebiete ein sofortiges Tätigwerden der Verteidigung und daher unverzügliche Akteneinsicht nach der Einvernahme (Beschwerde Ziff. 7, 26). Er habe das Protokoll der Einvernahme vom 2. Mai 2019 erst am 7. Mai 2019 erhalten; eine solche Wartefrist von 5 Tagen sei zu lang.


Die Frage, ob das Recht auf Akteneinsicht auch den Anspruch umfasst, gleich im Anschluss an die Einvernahme einer Drittperson an Ort und Stelle eine Kopie des Protokolls zu erhalten bzw. selber herzustellen, wird sich immer erst nachträglich klären lassen. Ob die Ansicht des Beschwerdeführers zutrifft, dass das Beschleunigungsgebot zumal bei Haftfällen diesen Anspruch begründe, ist von grundlegender Bedeutung, weshalb insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist.


2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nur mit einer sofortigen Kopie bzw. Fotografie des Protokolls in der Lage, die Verteidigungsrechte wirksam und mit der gebotenen Beförderlichkeit auszuüben, gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Beschuldigte sich in Haft befinde. Während der Untersuchungshaft gelte ein gesteigertes Beschleunigungsgebot gemäss Art.5 Abs.2 StPO. Die Akten seien die Grundlage der Verteidigungsarbeit. Der Verteidiger habe das Einvernahmeprotokoll sofort behändigen wollen, damit er die unrichtig bzw. unvollständig protokollierten Stellen genau hätte bezeichnen können und beim Verfassen der schriftlichen Eingabe im Haftverfahren den genauen Wortlaut des Protokolls vor Augen gehabt hätte. Dies müsse zeitnah geschehen, weil dadurch im Lichte des Beschleunigungsgebotes von Art.5 StPO das Akteneinsichtsrecht gemäss Art.101f. StPO verletzt worden sei.


Die Staatsanwaltschaft hat bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2019 erläutert, dass Akteneinsichtsgesuche schriftlich (nach den Vorgaben von Art.110 StPO) gestellt mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Akteneinsichtsgesuche seien von der Verfahrensleitung zu prüfen (Art. 62 und 108 StPO) und auf rechtskonformem Weg schriftlich zu bewilligen (Art. 76 ff. StPO), damit die Entscheide und Verfügungen der Verfahrensleitung nachvollziehbar und aktenkundig seien. Der Modus der Akteneinsicht könne von den Parteien ausgewählt werden (im Rahmen der zur Verfügung gestellten Möglichkeiten). Fotografisches Ablichten der Akten sei ausnahmsweise und nach Erhalt der schriftlichen Bewilligung im Rahmen eines vereinbarten Termins zulässig. Gemäss dem Formular Akteneinsicht Ausübungsmodus stellt die Staatsanwaltschaft entweder Aktenkopien auf Papier Aktenkopien in elektronischer Form (Datenträger) zur Verfügung. In der Vernehmlassung beschränkt sich die Staatsanwaltschaft darauf, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verneinen und Nichteintreten zu beantragen.


2.2 Nach dem in Art. 5 StPO niedergelegten Beschleunigungsgebot nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Das Akteneinsichtsrecht der Parteien ist nach Massgabe von Art.101 Abs.1 StPO garantiert. Demnach können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Einschränkungen nach Massgabe von Art.108 StPO bleiben vorbehalten, sind hier jedoch nicht betroffen. Örtlich ist die Einsicht am Sitz der betreffenden Strafbehörde vorzunehmen, wobei die Akten den Rechtsbeiständen der Parteien in der Regel zugestellt werden und gegen Gebühr Kopien verlangt werden können (Art.102 Abs.2 und 3 StPO). Die Initiative zur Akteneinsicht hat grundsätzlich von der einsichtsberechtigten Person auszugehen (Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.102 N2). Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung zu richten (Art.102 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzesmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art.62 Abs.1 StPO). Ob die Akteneinsicht und die damit zusammenhängende Aushändigung von Aktenkopien zu bewilligen ist, hat die Verfahrensleitung zu entscheiden. Eine Bewilligung setzt voraus, dass kein begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht und dass die Sicherheit von Personen und die Wahrung öffentlicher privater Geheimhaltungsinteressen gewahrt bleiben (Art.108 Abs.1 StPO).


2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Teilnahmerecht an der Einvernahme der Anzeigestellerin vom 2. Mai 2019 und sein Akteneinsichtsrecht mit Empfang der Verfahrensakten vom 7. Mai 2019 (Bewilligung der Akteneinsicht vom 3. Mai 2019) wirksam ausüben konnte. Der Beschwerdeführer ist aber der Auffassung, dass das Beschleunigungsgebot ihm das Recht gewähre, Gesuch und Bewilligung der Akteneinsicht gleich im Anschluss an die Einvernahme mündlich abzuwickeln; letztere sei erst danach schriftlich zu fixieren.


Anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2019 ist es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verteidiger des Beschwerdeführers und dem Ermittlungsbeamten gekommen. Der Verteidiger stellte in einer komplexen Befragungssituation mit insgesamt 17 Anwesenden in zwei getrennten, durch technische Kommunikationsmittel verbundenen Räumlichkeiten mehrere mündliche Anträge. Unter anderem machte er auch Protokollberichtigungswünsche geltend. Nach Darstellung des Ermittlungsbeamten soll sich der Verteidiger, als er mit seinen Anträgen nicht durchdrang, sichtlich echauffiert gezeigt haben. Der Verteidiger macht demgegenüber geltend, er habe sich stets korrekt verhalten und bloss ausgedrückt, dass er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden sei.


Anlässlich dieser Auseinandersetzung sind verschiedene Elemente vermischt worden: Für Protokollberichtigungen ist auf das Verfahren nach Art. 79 StPO zu verweisen (Gesuch an die Verfahrensleitung). Akteneinsichtsgesuche können nach zutreffender Darstellung des Staatsanwalts im Schreiben vom 3. Mai 2019 schriftlich mündlich gestellt werden. Dass gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO auch ein mündliches Gesuch zu Protokoll gegeben werden kann, war dem Ermittlungsbeamten am 2. Mai 2019 vermutlich nicht bewusst: Er verweigerte gemäss eigenen Angaben die Herausgabe einer Kopie und verwies den Verteidiger auf den Schriftweg (Aktennotiz vom 2. Mai 2019). Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2019 folgend, hätte damals der Protokollierung eines mündlichen Akteneinsichtsgesuchs nichts entgegengestanden, wenn das Begehren um Protokollherausgabe als solches verstanden worden wäre. Eine unmittelbare Prüfung des Gesuchs durch die Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft), die anlässlich der Einvernahme nicht anwesend war, kann indessen nur in dringenden Ausnahmefällen erwartet werden. Ein solcher lag vorliegend nicht vor.


Dass die gewünschte Protokolleinsicht mit einem eher formalistischen Verweis auf den Schriftweg beantwortet wurde, ist wenig kundenfreundlich, aber angesichts der komplexen Ausgangslage verständlich. Die Befragung wurde in zwei getrennten Räumen durchgeführt, und es waren insgesamt 17 Personen anwesend (einvernommene Anzeigestellerin, 4 Beschuldigte, 3 Verteidiger, 1 Übersetzer, 2Ermitt­lungsbeamte, 6 uniformierte Polizisten zur Bewachung). Zudem hatte der Verteidiger bereits mehrere Anträge mündlich geäussert, so dass es schwer war, die Tragweite eines einzelnen Antrags einzuschätzen. Angesichts der Gemengelage von mehreren mündlichen Begehren (Gespräch mit leitendem Staatsanwalt, Anwesenheit in gleicher Räumlichkeit, Aufzeichnung der Befragung, Protokollberichtigung, Protokoll­herausgabe) ist es nachvollziehbar, dass die Bitte um Protokollherausgabe nicht sogleich als mündliches Akteneinsichtsgesuch protokolliert, sondern auf den verlässlicheren Weg der Schriftlichkeit verwiesen wurde.


Entscheidend ist vorliegend, dass das schriftliche Einsichtsgesuch bereits am Freitag, 3. Mai 2019, bewilligt wurde und sich aus der Einvernahme keine Haftentlassungsgründe ergaben, die ein Handeln vor dem Wochenende notwendig gemacht hätten. So betrafen die geltend gemachten Berichtigungswünsche eher geringfügige Einzelheiten, die angeblich falsch protokolliert worden seien. Von der Verteidigung beanstandet wurde zunächst eine Suggestivfrage (Wurde TV gesehen?, Protokoll S.7) und sodann ein Übersetzungsproblem (englisch cup - deutsch Glas vs.Tasse/ Becher, Protokoll S.14; Angaben gemäss Aktennotiz des Ermittlungsbeamten vom 2. Mai 2019). Zudem äusserte die Anzeigestellerin in der Einvernahme ein gewisses Misstrauen, wonach gerade der Berufungskläger ihre Wehrlosigkeit für geschlechtliche Handlungen ausgenutzt haben könnte (Protokoll S. 11, 13). Es lagen also - aufgrund der Ergebnisse der Einvernahme - keine Haftentlassungsgründe auf der Hand, die einen sofortigen Vollzug der Akteneinsicht noch vor dem Wochenende notwendig gemacht hätten.


2.4 Das Recht auf Akteneinsicht unterliegt gesetzlichen Einschränkungen. Da die Verfahrensleitung bei der delegierten Einvernahme nicht selber anwesend ist, ist nicht zu beanstanden, dass zwecks Klarheit des - im Übrigen mit Kostenfolgen verbundenen - Antrages grundsätzlich eine schriftliche Eingabe verlangt wird. Die örtlich nicht anwesende Verfahrensleitung ist nicht in der Lage, das Protokoll vor Ort zu lesen und zu entscheiden, ob dieses herausgegeben werden kann. Sie benötigt somit einen gewissen zeitlichen Raum, um entscheiden zu können, ob keine Einschränkung nach Art.108 Abs.1 StPO vorliegt. Dabei geht es nicht nur um Geheimhaltungsinteressen, sondern auch um die Frage der Sicherheit Dritter und des Missbrauchs. Der Vorbehalt einer schriftlich erteilten Bewilligung zur Akteneinsicht dient der geordneten und gesetzmässigen Verfahrensleitung.


2.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Beschleunigungsgebot, da er in Haft gewesen sei. Zudem müsse er in der Lage sein, das Einvernahmeprotokoll rasch zu korrigieren, weil die Erinnerung an das Gehörte zunehmend verblasse. Da er diese Möglichkeit nicht gehabt habe, habe er sich geweigert, das Protokoll zu unterzeichnen.


Fraglich ist zunächst, ob an Ort und Stelle ein Recht auf Korrektur eines Einvernahmeprotokolls einer anderen Person besteht. Das Gesetz weist den Entscheid über Protokollberichtigungsgesuche der Verfahrensleitung zu (Art. 79 Abs. 2 StPO), weshalb die soeben angestellten Erwägungen über den Beurteilungszeitraum auch hier ihre Geltung beanspruchen (hiervor E. 2.4).


Sodann umfasst das Teilnahmerecht nach Art.147 Abs.1 StPO das Recht, bei der Befragung einer anderen Person anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Das Recht, an Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, welches seinerseits einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art.6 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darstellt (BGer 6B_570/2019 vom 23.September 2019 E. 3.3 m.H.). Gemäss Art.78 Abs.1 und 5 StPO sind die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend zu protokollieren. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren, nachdem sie allfällige Korrekturen gut sichtbar und unterscheidbar vom ursprünglichen Text angebracht hat (Näpfli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.78 N23f.). Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.


Das Einvernahmeprotokoll der Auskunftsperson wurde nicht nur von ihr selber, sondern auch von den anwesenden beschuldigten Personen Seite für Seite unterzeichnet. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben ihre Unterschrift verweigert; dies wurde am Ende des Protokolls schriftlich festgehalten. Gemäss den vorgängig zitierten Gesetzesbestimmungen ist nicht ersichtlich, dass die lediglich zur Anwesenheit berechtigten beschuldigten Personen das Protokoll ebenfalls unterzeichnen müssten. Zu unterzeichnen hätten sie allenfalls jene Seiten, wo sie selber Fragen gestellt haben, und die Unterschrift würde sich nur auf die Richtigkeit dieser Fragestellungen beziehen (Näpfli, a.a.O., N25). Wenn trotzdem jede Seite von ihnen unterzeichnet wird, kann ihre Unterschrift lediglich die Bedeutung einer Be­stätigung ihrer Anwesenheit, nicht aber der Richtigkeit des Protokolls haben. Eine wie auch immer geartete Be­stätigung des Einvernahmeprotokolls durch die Anwesenheitsberechtigten sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Wollen sie der Verfahrensleitung zur Kenntnis bringen, dass sie etwas Anderes gehört haben, stehen ihnen die üblichen Verfahrens- und Mitwirkungsrechte zu, namentlich das bereits erwähnte Protokoll­berichtigungsverfahren (Art. 79 StPO). Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern anwesenheitsberechtigten Personen bei der Einvernahme Anderer ein Recht auf besonders beschleunigte Akteneinsicht zustünde.


3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs.1 StPO dessen Kosten.


Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersucht. Er macht mit Honorarnote vom 15. August 2019 einen Zeit­aufwand von 8,41 Stunden sowie Spesen für 21 Kopien und weitere Spesen von CHF17.30 geltend. Seine Hablosigkeit ist zu bejahen. Die Beschwerde kann auch nicht als völlig aussichtslos angesehen werden, da eine Grundsatzfrage gestellt wird. Zu entschädigen ist allerdings nur der angemessene Aufwand. In der Beschwerde wurden bereits längere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation gemacht (Ziff.4-9). Die Staatsanwaltschaft hat sich demgegenüber in ihrer Vernehmlassung darauf beschränkt, in einem einzigen Satz mit dem Hinweis, die Beschwerdelegitimation sei nicht begründet, Nichteintreten zu beantragen. Sie selber hat diese Aussage nicht näher begründet, so dass der für die Replik eingesetzte Aufwand nicht notwendig war (1,83 Stunden; vgl. BGE141 I 124 E.3.1). Der reduzierte Zeitaufwand von 6,58Stunden ist aufgrund richterlicher Erfahrung angemessen und zum amtlichen Satz von CHF200.- zu entschädigen. Für die geltend gemachten Fotokopien werden CHF 5.25 (CHF 0.25 pro Stück) und für die weiteren Auslagen CHF 17.30 ausgerichtet, je zuzüglich Mehrwertsteuer.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerde­verfahrens mit einer Gebühr von CHF1000.-, einschliesslich Auslagen.


Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerde­verfahren ein Honorar von CHF 1316.- und ein Auslagenersatz von CHF22.55, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 103.05, insgesamt somit CHF1441.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.